Verwaltungsgerichtshof
27.09.1983
82/11/0130
GRS wie 82/11/0033 E 22. Dezember 1982 VwSlg 10939 A/1982 RS 2
Ist der Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle Bestandteil des amtsärztlichen Gutachtens geworden, dann muss er insoweit auch denselben Anforderungen entsprechen, die sonst an Sachverständigen-Gutachten nach dem AVG 1950 zu stellen sind. Er muss dann erkennen lassen, auf welchem Wege die unter der Rubrik "kraftfahrspezifische Leitungsqualitäten" angeführten Beurteilungen gewonnen wurden, welche Tests im Einzelfall tatsächlich durchgeführt wurden und aus welchen Tests im einzelnen jeweils welche konkreten Schlussfolgerungen gezogen wurden.