Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1983

Geschäftszahl

82/11/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0710/79 E 9. Mai 1980 RS 5

Stammrechtssatz

Wenn der Gesetzgeber für die Wertung bestimmter Tatsachen iSd Paragraph 66, Absatz 3, KFG unter anderem auf das zwischenzeitliche Verhalten des Täters abstellt, so ist dessen gesamtes Verhalten seit Begehung der strafbaren Handlung, die als Grundlage für die Entziehung der Lenkerberechtigung heranzuziehen ist, von Bedeutung.