Verwaltungsgerichtshof
28.06.1983
82/11/0125
Bei Festlegung der Frist nach § 73 Abs 2 KFG 1967 ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt.Bei Festlegung der Frist nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt.