Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1984

Geschäftszahl

82/11/0091

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

82/11/0092

Rechtssatz

Der Arbeitgeber ist selbst dann strafbar, wenn Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen ohne sein Wissen und seinen Willen begangen wurden, es sei denn, er hat solche Maßnahmen getroffen, die unter den gegebenen Voraussetzungen aus gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (Hinweis E 30.6.1981, 3489/80 und E 22.2.1983, 872/79).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110091.X07