Verwaltungsgerichtshof
21.11.1984
82/11/0091
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
82/11/0092
Der Arbeitgeber ist selbst dann strafbar, wenn Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen ohne sein Wissen und seinen Willen begangen wurden, es sei denn, er hat solche Maßnahmen getroffen, die unter den gegebenen Voraussetzungen aus gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (Hinweis E 30.6.1981, 3489/80 und E 22.2.1983, 872/79).
ECLI:AT:VWGH:1984:1982110091.X07