Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1984

Geschäftszahl

82/11/0091

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

82/11/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0087 E 30. März 1982 VwSlg 10692 A/1982 RS 7 (hier: Paragraph 11, KJBG, Paragraph 16, KJBG)

Stammrechtssatz

Bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts wird zwar grundsätzlich die Identität des Angriffsobjektes nicht gefordert. Handelt es sich aber um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit, so ist ein Fortsetzungszusammenhang dann zu verneinen, wenn die einzelnen Angriffe gegen verschiedene Personen gerichtet sind. Da die Norm des Paragraph 9, Absatz eins, AZG dem gesundheitlichen Schutz der Dienstnehmer dient, liegen insoweit mehrere Straftaten vor, als sich die rechtswidrigen Angriffe gegen die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer richten, nicht jedoch auch deshalb, weil die strafbaren Handlungen an mehreren Tagen begangen wurden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110091.X04