Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1984

Geschäftszahl

82/11/0091

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

82/11/0092

Rechtssatz

Normadressat der Bestimmungen des KJBG ist - ebenso wie dies etwa auch für die Bestimmungen des AZG gilt - nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern dessen Arbeitgeber. Ein Zuwiderhandeln gegen Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber liegt dem objektiven Tatbestand nach immer dann vor, wenn ein in dessen Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt. Die Zuwiderhandlung besteht in der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift (Hinweis E 11.10.1983, 1181/80 und 6.12.1983, 2999/80).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110091.X02