Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1983

Geschäftszahl

82/11/0035

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde einen Zeitraum von neun Monaten als erforderlich ansah, kann angenommen werden, dass der Bfr die zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit wiedergewinnen werde. Von diesem Umstand ausgehend, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110035.X05