Verwaltungsgerichtshof
06.12.1983
82/11/0035
Wenn die belangte Behörde einen Zeitraum von neun Monaten als erforderlich ansah, kann angenommen werden, dass der Bfr die zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit wiedergewinnen werde. Von diesem Umstand ausgehend, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110035.X05