Verwaltungsgerichtshof
06.12.1983
82/11/0035
Die Berechtigung der Behörde zur Entziehung der Lenkerberechtigung hängt nicht von der Dauer ihres Verfahrens ab; lediglich im Rahmen der Wertung der im Sinne des Paragraph 66, KFG zu berücksichtigenden "Tatsachen" ist ganz allgemein auch die seither verstrichene Zeit maßgebend.
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110035.X01