Verwaltungsgerichtshof
23.11.1982
82/11/0034
Die Erteilung der Lenkerberechtigung stellt eine administrative Schutzmaßnahme dar, für die weder das Verbot der reformatio in peius noch der im Paragraph eins, Absatz eins, VStG 1950 verankerte Grundsatz gilt, eine Tat könne nur dann bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.