Verwaltungsgerichtshof
23.11.1982
82/11/0034
GRS wie 0983/70 E 21. Dezember 1970 VwSlg 7936 A/1970 RS 3
Werden die Beschwerdepunkte zwar verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (hier: Unverletzlichkeit des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz) bezeichnet, zeigt aber das gesamte Beschwerdevorbringen, daß sich die Beschwerde auf die Verletzung einfach gesetzlicher Vorschriften (hier: der Bauordnung) bezieht, so ist die Beschwerde nicht wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.