Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1982

Geschäftszahl

82/11/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0367/80 E 22. September 1980 RS 3

Stammrechtssatz

Der Sachverständige hat Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren Ursachen und Wirkungen zu beschreiben. Läßt sein Gutachten jede Bezugnahme auf die von ihm erhobenen Tatsachen, also den Befund, vermissen, dann ist ein diesem Gutachten folgender Bescheid infolge Fehlens der Brücke zur Lösung der Rechtsfrage unüberprüfbar und infolgedessen mangelhaft begründet.