Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1984

Geschäftszahl

82/11/0020

Rechtssatz

Das "Wohlverhalten" während eines anhängigen Strafverfahrens sowie des Entziehungsverfahrens selbst ist im Hinblick auf die aus dem Wohlverhalten zu ziehenden Schlüsse im allgemeinen von minderem Gewicht als ein Wohlverhalten außerhalb solcher Verfahren (Hinweis E 28.6.1983, 82/11/0125).