Verwaltungsgerichtshof
26.09.1984
82/11/0020
Das "Wohlverhalten" während eines anhängigen Strafverfahrens sowie des Entziehungsverfahrens selbst ist im Hinblick auf die aus dem Wohlverhalten zu ziehenden Schlüsse im allgemeinen von minderem Gewicht als ein Wohlverhalten außerhalb solcher Verfahren (Hinweis E 28.6.1983, 82/11/0125).