Verwaltungsgerichtshof
12.10.1982
82/11/0010
Die nach der Konkurseröffnung erfolgte Auslandsreise eines nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG Anspruchsberechtigten allein stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG dar.