Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1982

Geschäftszahl

82/11/0010

Rechtssatz

Die nach der Konkurseröffnung erfolgte Auslandsreise eines nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG Anspruchsberechtigten allein stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG dar.