Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1982

Geschäftszahl

82/11/0010

Rechtssatz

Die "Publizitätswirkung durch den Anschlag des Ediktes bei einer Konkurseröffnung" hängt nicht davon ab, dass sich der Betroffene während des gesamten Fristzeitraumes im Inland aufhält.