Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1983

Geschäftszahl

82/11/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0163 E 9. November 1982 VwSlg 10881 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Bemessung der Entziehungsdauer nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG, die entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit festzusetzen ist, sind sämtliche im Ermittlungsverfahren hervorgekommene Vorfälle bzw Vorstrafen des betr Kfz-Lenkers zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob sie als "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, legcit gelten oder nicht (hier:

bestimmte Tatsache nach Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG; jedoch weiters Verurteilungen nach den Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 223, Absatz eins, StGB, sowie nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG).