Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1983

Geschäftszahl

82/10/0310

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0951/70 E 18. November 1971 VwSlg 8108 A/1971; RS 5

Stammrechtssatz

Die behauptete Tatsache der Bestellung einer dem Betriebsinhaber verantwortlichen Aufsichtsperson ist für sich allein noch nicht geeignet, die Schuldlosigkeit des Betriebsinhabers darzutun (Hinweis E 20.10.1970, 1353/70 und E 8.9.1971, 265/71).