Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1983

Geschäftszahl

82/10/0310

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/01/0055 E 28. April 1982 VwSlg 10719 A/1982; RS 1

Stammrechtssatz

Für die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist nur der Arbeitgeber haftbar.