Verwaltungsgerichtshof
14.10.1985
82/10/0175
Ein schreiender Tonfall zwecks Erwirkung eines Gesprächstermines ist zweifellos geeignet, bei einem unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung nicht nur des Unerlaubten, sondern auch des Schändlichen hervorzurufen, da ein solches Verhalten durchaus gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird (Hinweis E 25.10.1948, 1192/47, VwSlg 543 A/1948).