Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1985

Geschäftszahl

82/10/0141

Rechtssatz

Die Befähigung eines Meldungslegers, die objektive Zumutbarkeit der Klangentwicklung für die Nachbarschaft zu qualifizieren, braucht nicht bezweifelt zu werden

(Hinweis B 20.2.1984, 83/10/0268).