Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1985

Geschäftszahl

82/10/0141

Rechtssatz

Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören (Hinweis E 25.5.1983, 83/10/0078).