Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1982

Geschäftszahl

82/10/0131

Rechtssatz

Der Behörde steht es nicht frei, mit der Einvernahme von Zeugen ohne sachlichen Grund so lange zuzuwarten, bis sich diese an nichts mehr erinnern können. Die Einvernahme von am 4. November namhaft gemachten Zeugen im Dezember desselben Jahres bzw Jänner des darauf folgenden Jahres kann keineswegs als unzulässige Verzögerung im obigen Sinne gewertet werden (Hinweis E 17.6.1968, 1732/67).