Verwaltungsgerichtshof
22.11.1982
82/10/0131
Der Behörde steht es nicht frei, mit der Einvernahme von Zeugen ohne sachlichen Grund so lange zuzuwarten, bis sich diese an nichts mehr erinnern können. Die Einvernahme von am 4. November namhaft gemachten Zeugen im Dezember desselben Jahres bzw Jänner des darauf folgenden Jahres kann keineswegs als unzulässige Verzögerung im obigen Sinne gewertet werden (Hinweis E 17.6.1968, 1732/67).