Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1983

Geschäftszahl

82/10/0125

Rechtssatz

Schreien - sofern es einen Ausdruck der Aggressivität darstellt - mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung erfüllt schon für sich allein das Tatbild des ungestümen Benehmens im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG 1950 (Hinweis E 22.11.1982, 82/10/0134).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1982100125.X01