Verwaltungsgerichtshof
26.09.1984
82/09/0165
Auf die Wiederaufnahme eines nach den disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Dienstpragmatik abgeschlossenen Verfahrens waren seit dem Inkrafttreten des BDG 1977 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darin rezipierten Verfahrensbestimmungen des AVG 1950 und sind jetzt die Vorschriften des BDG 1979 anzuwenden.
ECLI:AT:VWGH:1984:1982090165.X01