Verwaltungsgerichtshof
20.10.1982
82/09/0046
Es obliegt den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungskompetenz unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch im Disziplinarerkenntnis die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - die Anführung des konkreten Verhaltens des Beamten und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinartatbestandes (Disziplinarstraftatbestandes) erforderlich ist.