Verwaltungsgerichtshof
28.05.1984
82/08/0238
Da die Kündigungsentschädigung für einen bestimmten Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (und damit des Beschäftigungsverhältnisses) zusteht, ist das Ende dieses Zeitraumes als jenes des Entgeltanspruches im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, ASVG aufzufassen (Hinweis E OGH 12.10.1982, 4 Ob 119, 120/82).
ECLI:AT:VWGH:1984:1982080238.X02