Verwaltungsgerichtshof
27.09.1984
82/08/0215
GRS wie 1635/67 E 19. Mai 1969 RS 1
Bestehen zwischen Spruch und Begründung sowie innerhalb der Begründung wesentliche Widersprüche, dann liegt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.