Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1984

Geschäftszahl

82/08/0198

Rechtssatz

Der Paragraph 231, AlVG gilt nicht kraft Verweisung durch Paragraph 251, Absatz 4, ASVG unmittelbar auch für dessen Bereich. Das hindert jedoch nicht, für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 251, Absatz 4, zweiter Satz, erster Halbsatz ASVG einzelne Bestimmungen des Paragraph 231, ASVG analog heranzuziehen.