Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1983

Geschäftszahl

82/08/0083

Rechtssatz

Macht der beschwerdeführende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GesmbH das Angebot, die bloß treuhändige (Allein)Innehabung der Geschäftsanteile offen zu legen, dann handelt die Behörde rechtswidrig, wenn sie die Versicherungspflicht nach dem GSVG in der Rechtsmeinung, durch die formale gesellschaftsrechtliche Gestaltung dürfe nicht durchgegriffen werden, annimmt, ohne die wahren, bisher nicht offen gelegten rechtlichen Verhältnisse (aus dem Treuhandvertrag) zu ermitteln.