Verwaltungsgerichtshof
30.06.1983
82/08/0083
Macht der beschwerdeführende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GesmbH das Angebot, die bloß treuhändige (Allein)Innehabung der Geschäftsanteile offen zu legen, dann handelt die Behörde rechtswidrig, wenn sie die Versicherungspflicht nach dem GSVG in der Rechtsmeinung, durch die formale gesellschaftsrechtliche Gestaltung dürfe nicht durchgegriffen werden, annimmt, ohne die wahren, bisher nicht offen gelegten rechtlichen Verhältnisse (aus dem Treuhandvertrag) zu ermitteln.