Verwaltungsgerichtshof
17.03.1986
82/08/0078
Bei Bemessung der Weihnachtsremuneration eines im unmittelbaren Anschluss an das Lehrverhältnis Weiterbeschäftigten kommt es nach dem Kollektivvertrag für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schilderhersteller- und Industriemalergewerbe zu keiner Aliquotierung (Hinweis E 22.4.1964, 963/63). Der Berechnung ist der Lohn zugrundezulegen, auf den im Zeitpunkt der Fälligkeit der Weihnachtsremuneration Anspruch bestanden hat. Auch im Bereich des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG kommt es auf den Anspruchslohn oder das (höhere) tatsächlich geleistete Entgelt an.