Verwaltungsgerichtshof
21.04.1986
82/08/0040
GRS wie 2434/79 E 2. Juli 1982 RS 2
Zum Rechtsbegriff der "Auswanderung": Grundsätzlich wird die Aufgabe eines Wohnsitzes im Inland vor dem 13. März 1938 gegen eine Rückkehrabsicht sprechen; der Gegenbeweis ist jedoch zulässig. - Selbst bei Aufgabe eines Wohnsitzes im Inland wird ein Auslandsaufenthalt als vorübergehend (mit Rückkehrabsicht) angesehen werden können, wenn er von vornherein auf eine ganz bestimmte Zeit beschränkt oder von der Dauer eines bestimmten konkreten Projektes abhängig gewesen ist.