Verwaltungsgerichtshof
08.03.1984
82/08/0038
Einkünfte als geschäftsführender Gesellschafter sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung gem Paragraph 25, GSVG heranzuziehen. Dies deswegen, weil er damit eine Tätigkeit ausübt, die ohne das Vorliegen eines Ausnahmegrundes die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründet hätte (Hinweis E 14.10.1976, 675 aus 1976,, VwSlg 9150 A/1976).
ECLI:AT:VWGH:1984:1982080038.X03