Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1984

Geschäftszahl

82/08/0038

Rechtssatz

Einkünfte als geschäftsführender Gesellschafter sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung gem Paragraph 25, GSVG heranzuziehen. Dies deswegen, weil er damit eine Tätigkeit ausübt, die ohne das Vorliegen eines Ausnahmegrundes die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründet hätte (Hinweis E 14.10.1976, 675 aus 1976,, VwSlg 9150 A/1976).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1982080038.X03