Eine beitragsfreie Begünstigung gem §§ 500 ff ASVG für einen bestimmten Zeitraum ist mit der Ablehnung einer weiterreichenden Begünstigung nicht untrennbar rechtlich verbunden.Eine beitragsfreie Begünstigung gem Paragraphen 500, ff ASVG für einen bestimmten Zeitraum ist mit der Ablehnung einer weiterreichenden Begünstigung nicht untrennbar rechtlich verbunden.