Verwaltungsgerichtshof
18.05.1982
82/07/0058
GRS wie 0435/29 E 12. Februar 1930 RS 1
Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn die Entscheidung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verzögert wurde.