Verwaltungsgerichtshof
15.06.1982
82/07/0024
GRS wie 0435/29 E 12. Februar 1930 RS 1
Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn die Entscheidung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verzögert wurde.
Fortgesetztes Verfahren:
85/07/0332 E 15. Juli 1986 VwSlg 12201 A/1986;