Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1982

Geschäftszahl

82/07/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0435/29 E 12. Februar 1930 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn die Entscheidung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verzögert wurde.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

85/07/0332 E 15. Juli 1986 VwSlg 12201 A/1986;