Verwaltungsgerichtshof
22.12.1983
82/06/0194
Das Slbg LStrG geht - wie alle übrigen StraßenG davon aus, dass dem Begriff der Enteignung die Entschädigung für die abzutretenden Grundflächen immanent ist. Wird ausgesprochen, dass bestimmte Grundstücksteile ohne Entschädigung abzutreten sind, liegt insofern eine entschädigungslose Enteignung vor, die dem Gebot des Paragraph 13, Absatz eins, Slbg LStrG widerspricht. Im Enteignungsverfahren nach dem Slbg LStrG kann nicht darüber abgesprochen werden, ob den Grundeigentümer allenfalls nach anderen Vorschriften eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung trifft.