Verwaltungsgerichtshof
22.12.1983
82/06/0194
Im Falle eines wesentlichen Umbaus iSd Paragraph 6, Absatz eins, Slbg LStrG, welcher auch bei einer bloßen Verbreiterung der Straße vorliegt, darf eine Enteignung erst nach Vorliegen der erforderlichen Bewilligung des Umbaus durch die Straßenrechtsbehörde erfolgen (Hinweis E 11.3.1982, 81/06/172). Im Enteignungsverfahren ist zu prüfen, ob nach dem Gesamtprojekt ein "wesentlicher Umbau" vorliegt.