Verwaltungsgerichtshof
15.09.1983
82/06/0192
Für die Beurteilung subjektiv öffentlicher Nachbarrechte iSd Paragraph 30, Absatz 4, Tir BauO ist dabei ausschließlich von Bedeutung, ob der Bau im Bereich der Abstandsfläche gegenüber dem jeweiligen Nachbarn das Gelände (Paragraph 24, Absatz 3, Tir ROG in der Fassung der Nov Landesgesetzblatt Nr 63 aus 1976,, also vor Durchführung des Bauvorhabens) übersteigt.