Verwaltungsgerichtshof
16.02.1984
82/06/0182
GRS wie 82/06/0181 E 26. Jänner 1984 RS 1
Ermittelt die Vorstellungsbehörde selbst den (von der Gemeinde mangelhaft erhobenen) Sachverhalt, so hat sie alle Vorschriften der Paragraphen 37, ff AVG 1950 zur mängelfreien Ermittlung des Sachverhaltes einzuhalten.