Verwaltungsgerichtshof
26.01.1984
82/06/0181
Es ist Sache der ermittelnden Behörde und nicht der zu Beweiszwecken herangezogenen Amtssachverständigen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen; die Sachverhaltsfeststellungen, die in einem Bescheid zu treffen sind, können daher nicht durch die bloße Wiedergabe zweier, noch dazu infolge weitgehenden Fehlens eines Befundes mangelhafter, "Stellungsahmen" ersetzt werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
82/06/0187 E 26. Jänner 1984