Verwaltungsgerichtshof
26.01.1984
82/06/0181
Ermittelt die Vorstellungsbehörde selbst den (von der Gemeinde mangelhaft erhobenen) Sachverhalt, so hat sie alle Vorschriften der Paragraphen 37, ff AVG 1950 zur mängelfreien Ermittlung des Sachverhaltes einzuhalten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
82/06/0187 E 26. Jänner 1984