Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1984

Geschäftszahl

82/06/0181

Rechtssatz

Ermittelt die Vorstellungsbehörde selbst den (von der Gemeinde mangelhaft erhobenen) Sachverhalt, so hat sie alle Vorschriften der Paragraphen 37, ff AVG 1950 zur mängelfreien Ermittlung des Sachverhaltes einzuhalten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

82/06/0187 E 26. Jänner 1984