Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1983

Geschäftszahl

82/06/0148

Rechtssatz

Öffentlich-rechtliche Einwendungen beruhen auf solchen öffentlichrechtlichen Vorschriften, die (zumindest auch) dem Schutz der Nachbarn dienen. So ist ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der Bebauungsvorschriften (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) zu bejahen, soweit es sich dabei um Fragen der Verwendung des Grundstückes, der Höhe und der einzuhaltenden Abstände gegenüber den Nachbargrundstücken handelt.