Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1985

Geschäftszahl

82/06/0142

Rechtssatz

Der Übernehmer im Wege einer Ersatzzustellung hat weder das Recht, noch die Pflicht, das Schriftstück der Behörde zu öffnen und den Inhalt zu Kenntnis zu nehmen. Ob das Schriftstück offen zugestellt wurde, ist nicht entscheidend.