Verwaltungsgerichtshof
19.09.1985
82/06/0142
Der Übernehmer im Wege einer Ersatzzustellung hat weder das Recht, noch die Pflicht, das Schriftstück der Behörde zu öffnen und den Inhalt zu Kenntnis zu nehmen. Ob das Schriftstück offen zugestellt wurde, ist nicht entscheidend.