Verwaltungsgerichtshof
12.12.1985
82/06/0128
Unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen über die Assanierung auch auf einzelne Baulichkeiten außerhalb von Assanierungsgebieten Anwendung finden, ist nach den Vorschriften des StadterneuerungsG, BGBl 1974/287, nicht selbständig feststellungsfähig. Ein solcher Feststellungsbescheid ist auch kein Mittel notwendiger Rechtsverteidigung.