Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1985

Geschäftszahl

82/06/0113

Rechtssatz

Die Pflicht, der Planunterlagenverordnung entsprechende Pläne vorzulegen, besteht nicht für den Neubau von Tennisplätzen, da diese nicht unter den Begriff "Gebäude" iSd Paragraph 3, Absatz 2, Tir BauO subsumiert werden können.