Verwaltungsgerichtshof
04.07.1985
82/06/0113
Die Pflicht, der Planunterlagenverordnung entsprechende Pläne vorzulegen, besteht nicht für den Neubau von Tennisplätzen, da diese nicht unter den Begriff "Gebäude" iSd Paragraph 3, Absatz 2, Tir BauO subsumiert werden können.