Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1985

Geschäftszahl

82/06/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0738/71 E 22. November 1971 VwSlg 8113 A/1971 RS 3

Stammrechtssatz

Das Neuerungsverbot bezieht sich auf tatsächliches Vorbringen und auf solches Rechtsvorbringen, zu dessen Beurteilung weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, keineswegs aber auf rechtliche Argumente, die sich auf den festgestellten Sachverhalt beziehen.