Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1985

Geschäftszahl

82/06/0113

Rechtssatz

Die Einwendungen der Gesundheitsbeeinträchtigung und der Verletzungsgefahr stellen kein Nachbarrecht iSd Paragraph 30, Absatz 4, Tir BauO dar.