Verwaltungsgerichtshof
04.07.1985
82/06/0113
Im Bereich der für das Land Tirol gültigen Bauvorschriften existiert keine Bestimmung, auf die ein Anspruch der Nachbarn auf Errichtung einer Umzäunung in einer bestimmten Höhe (hier: Umzäunung eines Tennisplatzes in der Höhe von 4 m) gestützt werden kann.