Verwaltungsgerichtshof
04.07.1985
82/06/0113
Paragraph 23, Tir BauO bezieht sich, wenn in sonstigen Gesetzesstellen nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich auf von Amts wegen wahrzunehmende öffentliche Interessen, hinsichtlich derer gem Paragraph 30, Absatz 2, Tir BauO dem Nachbarn kein Mitspracherecht zusteht. Wenn es iSd Gesetzgebers gelegen wäre, den Inhalt der Bestimmung des Paragraph 23, Tir BauO generell als subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen zu werten, wäre die Anführung des "Brandschutzes" im Paragraph 30, Absatz 4, Tir BauO überflüssig gewesen.