Verwaltungsgerichtshof
26.04.1984
82/06/0110
Einer Gemeinde kommt im Verfahren über einen Bauantrag als Eigentümerin der vorbeiführenden Straße ebenso wenig Parteistellung zu wie als Nachbargemeinde zur Wahrnehmung der Interessen ihrer Einwohner.
ECLI:AT:VWGH:1984:1982060110.X11