Verwaltungsgerichtshof
26.04.1984
82/06/0110
Paragraph 30, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 4, Vlbg BauG vergleiche auch Paragraph 66, BautechnikV) begründen subjektiv öffentliche Nachbarrechte bzgl. Jauchegruben. Es bedarf daher der Aufnahme der Jauchegrube in die Projektsunterlagen und einer Festlegung in der Baubewilligung.
ECLI:AT:VWGH:1984:1982060110.X07