Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1984

Geschäftszahl

82/06/0110

Rechtssatz

Paragraph 30, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 4, Vlbg BauG vergleiche auch Paragraph 66, BautechnikV) begründen subjektiv öffentliche Nachbarrechte bzgl. Jauchegruben. Es bedarf daher der Aufnahme der Jauchegrube in die Projektsunterlagen und einer Festlegung in der Baubewilligung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1982060110.X07